6. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] für die Dauer von 10 Jahren ein Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet. 7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Folgende beschlagnahmten Drogen werden eingezogen und vernichtet: - 50.1 Gramm Marihuana Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben: