zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die Untersuchungshaft von 71 Tagen (1. November 2018 bis 10. Januar 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. -8- 5. Es wird von einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.