3.3. Die mit Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2022 festgelegte Kostenverteilung und Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren bedürfen keiner Änderung. 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen Tätlichkeiten; - der mehrfachen versuchten Drohung; - der mehrfachen Nötigung.