Ebenso bleibt es bei der mit Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2022 festgesetzten Entschädigungen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin E._____ von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), die weder vom Beschuldigten noch von der Privatklägerin E._____ zurückgefordert wird. Dem amtlichen Verteidiger ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 1'705.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens vom Beschuldigten nicht zurückzufordern. -7-