Im Übrigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund der E._____ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind ihr die auf sie entfallenden Verfahrenskosten einstweilen vorzumerken. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2022 festgesetzte Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erfährt keine Änderung. Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss im Umfang von ¼ vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.