Die Privatklägerin E._____, die sich aktiv am Verfahren beteiligt und Anträge gestellt hat, unterliegt in den sie betreffenden Punkten weitgehend. Insbesondere ist die ihr zugesprochene Genugtuung erheblich zu reduzieren und auf ihre Schadenersatzklage ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die im ersten Umgang festgesetzte Kostenverteilung beizubehalten und die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten und zu ¼ mit Fr. 1'000.00 der Privatklägerin E._____ aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen.