Unter anderem erwirkt er mit seiner Berufung einen insofern für ihn günstigeren Entscheid, als dass eine deutlich tiefere Freiheitsstrafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren ausgesprochen wird und auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 23. November 2015 für die Geldstrafe gewährten bedingten Strafvollzugs und auf eine Landesverweisung verzichtet wird. Die Privatklägerin E._____, die sich aktiv am Verfahren beteiligt und Anträge gestellt hat, unterliegt in den sie betreffenden Punkten weitgehend.