gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung des Beschuldigten wird im Schuldpunkt grösstenteils abgewiesen. Im Übrigen obsiegt er jedoch zu einem massgeblichen Teil. Unter anderem erwirkt er mit seiner Berufung einen insofern für ihn günstigeren Entscheid, als dass eine deutlich tiefere Freiheitsstrafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren ausgesprochen wird und auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 23. November 2015 für die Geldstrafe gewährten bedingten Strafvollzugs und auf eine Landesverweisung verzichtet wird.