2.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 2.4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 71 Tagen (1. November 2018 bis 10. Januar 2019) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge -6-