Ebenso wenig ist der Umstand, dass dem Beschuldigten ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot auferlegt wurde, geeignet, seine Prognose wesentlich zu beeinflussen, zumal die Straftaten im familiären Umfeld stattgefunden haben. Positiv zu werten ist höchstens, dass der Beschuldigte seit knapp fünf Jahren mit seinem erwachsenen Sohn zusammenwohnt und eigenen Angaben zufolge keinerlei Kontakt zu Minderjährigen pflegt. Dies vermag die ihm zu stellende Schlechtprognose jedoch nicht entfallen lassen. -5- Zusammengefasst ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist.