Die in persönlicher Hinsicht stabilen Verhältnisse, insbesondere seine langjährige Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG seit 2016 (vormals D._____ AG; UA act. 55; Stellungnahme vom 16. Februar 2024, Beilage 2), konnten den Beschuldigten bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Delikten abhalten. Ebenso wenig ist der Umstand, dass dem Beschuldigten ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot auferlegt wurde, geeignet, seine Prognose wesentlich zu beeinflussen, zumal die Straftaten im familiären Umfeld stattgefunden haben.