Mithin ist von einer erheblichen Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem auszugehen. Mit Gutachten vom 15. November 2019 wurde dem Beschuldigten denn auch ein leicht erhöhtes Risiko von distanzlosem Verhalten bis hin zu sexuellen Grenzüberschreitungen in gewissen Situationen attestiert. Sollte er sich in der Rolle eines Vaters oder Stiefvaters wiederfinden, bestehe gar ein leicht bis moderates Risiko von sexuell motivierten Grenzüberschreitungen (UA act. 58.78).