97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug). Auch wenn es sich dabei um eine Strafe im Bagatellbereich handelt, so erhellt aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten doch, dass auch der Warneffekt der im vorliegenden Verfahren verbüssten Untersuchungshaft (1. November 2018 bis 10. Januar 2019) den Beschuldigten nicht nachhaltig zu beeindrucken vermocht hat. Mithin ist von einer erheblichen Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem auszugehen.