Dem Beschuldigten ist bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der Beschuldigte weist im heutigen Zeitpunkt eine einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.00 verurteilt. Die im vorliegenden Strafverfahren beurteilten zahlreichen Sexualdelikte hat der -4-