Das Bundesgericht hat für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 bedingt gewährten Strafvollzugs einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00 zufolge Fristablaufs (Art. 46 Abs. 5 StGB) abzusehen ist. Das Berufungsverfahren nach Rückweisung beschränkt sich im Rahmen der Strafzumessung mithin auf die Frage der Vollzugsform der Freiheitsstrafe – die Strafart wurde zurecht nicht infrage gestellt – und allgemein die seit dem ersten Urteil des Obergerichts eingetretenen strafzumessungsrelevanten Umstände (Urteil des Bundesgerichts 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 3.4).