Der Schuldpunkt wurde vor Bundesgericht nicht angefochten und hat somit Bestand. Gleiches gilt für die ausgefällte Busse von Fr. 2'000.00, das Tätigkeitsverbot, den Verzicht auf die Landesverweisung, die Entscheidung über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Zivilklagen, weshalb darauf nachfolgend nicht zurückzukommen ist. Das Bundesgericht hat für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 bedingt gewährten Strafvollzugs einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00 zufolge Fristablaufs (Art. 46 Abs. 5 StGB) abzusehen ist.