3.2. Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 16. Februar 2024, auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 bedingt gewährten Strafvollzug einer Geldstrafe sei zu verzichten und er sei – neben der Busse von Fr. 2'000.00 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: