2. Das Bundesgericht hiess eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_229/2022 vom 29. November 2023 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Stellungnahme vom 22. Januar 2024, der Beschuldigte sei unter Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 für die Geldstrafe bedingt gewährten Strafvollzugs – neben der Busse von Fr. 2'000.00 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen.