gewährten Strafvollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Ferner auferlegte das Obergericht dem Beschuldigten ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Es entschied zudem über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Zivilklagen.