Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.313 (ST.2020.121; StA.2018.8750) Urteil vom 18. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1979, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrille Diem, […] Gegenstand Schändung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 13. Januar 2022 von den Vorwürfen der Tätlichkeiten, der mehrfachen versuchten Drohung und der mehrfachen Nötigung frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Porno- grafie, mehrfacher sexueller Belästigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit vier Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, und widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 bedingt gewährten Strafvollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Ferner auferlegte das Obergericht dem Beschuldigten ein zehnjähriges Tätigkeits- verbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Es entschied zudem über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Zivil- klagen. 2. Das Bundesgericht hiess eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_229/2022 vom 29. November 2023 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Stellungnahme vom 22. Januar 2024, der Beschuldigte sei unter Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Novem- ber 2015 für die Geldstrafe bedingt gewährten Strafvollzugs – neben der Busse von Fr. 2'000.00 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. 3.2. Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 16. Februar 2024, auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 bedingt gewährten Strafvollzug einer Geldstrafe sei zu verzichten und er sei – neben der Busse von Fr. 2'000.00 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (zur amtlichen Publikation vor- gesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1 f.). Der Schuldpunkt wurde vor Bundesgericht nicht angefochten und hat somit Bestand. Gleiches gilt für die ausgefällte Busse von Fr. 2'000.00, das Tätig- keitsverbot, den Verzicht auf die Landesverweisung, die Entscheidung über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Zivil- klagen, weshalb darauf nachfolgend nicht zurückzukommen ist. Das Bun- desgericht hat für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 bedingt gewährten Strafvollzugs einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00 zufolge Fristablaufs (Art. 46 Abs. 5 StGB) abzusehen ist. Das Berufungsverfahren nach Rückweisung beschränkt sich im Rahmen der Strafzumessung mithin auf die Frage der Vollzugsform der Freiheitsstrafe – die Strafart wurde zurecht nicht infrage gestellt – und allgemein die seit dem ersten Urteil des Obergerichts eingetretenen strafzumessungsrelevanten Umstände (Urteil des Bundesgerichts 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 3.4). 2. 2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten ist bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der Beschuldigte weist im heutigen Zeitpunkt eine einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.00 verurteilt. Die im vor- liegenden Strafverfahren beurteilten zahlreichen Sexualdelikte hat der -4- Beschuldigte noch während der Probezeit begangen. Offensichtlich hat das damalige Strafverfahren und die Verurteilung zu einer hohen bedingten Geldstrafe von Fr. 18'000.00 beim Beschuldigten trotz Ausfällung einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.00 kein Umdenken bewirken können. Vielmehr hat er erneut einschlägig delinquiert. Zwar sind seit der Tat- begehung (2016 bis 2018) keine weiteren einschlägigen Sexualdelikte bekannt bzw. keine diesbezüglichen Strafverfahren mehr eröffnet worden (Stellungnahme vom 16. Februar 2024 S. 6), hingegen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte noch während dem Bundesgerichtsverfahren erneut – wenn auch nicht einschlägig – straffällig wurde und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. September 2023 wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Auffor- derung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug). Auch wenn es sich dabei um eine Strafe im Bagatellbereich handelt, so erhellt aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten doch, dass auch der Warneffekt der im vorlie- genden Verfahren verbüssten Untersuchungshaft (1. November 2018 bis 10. Januar 2019) den Beschuldigten nicht nachhaltig zu beeindrucken vermocht hat. Mithin ist von einer erheblichen Gleichgültigkeit des Beschul- digten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem auszugehen. Mit Gut- achten vom 15. November 2019 wurde dem Beschuldigten denn auch ein leicht erhöhtes Risiko von distanzlosem Verhalten bis hin zu sexuellen Grenzüberschreitungen in gewissen Situationen attestiert. Sollte er sich in der Rolle eines Vaters oder Stiefvaters wiederfinden, bestehe gar ein leicht bis moderates Risiko von sexuell motivierten Grenzüberschreitungen (UA act. 58.78). Zwar ist das Gutachten vor rund fünf Jahren erstellt worden; allerdings ist gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aus- führungen hinsichtlich der Gefahr für die Begehung neuer Straftaten nicht ersichtlich, dass es in diesem Punkt an Aktualität eingebüsst hätte. Das wird denn auch nicht substanziert vorgebracht. Jedenfalls vermag das Gutachten die Schlechtprognose nicht zu mindern, sondern bestärkt das Bild der Schlechtprognose. Die in persönlicher Hinsicht stabilen Verhältnisse, insbesondere seine lang- jährige Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG seit 2016 (vormals D._____ AG; UA act. 55; Stellungnahme vom 16. Februar 2024, Beilage 2), konnten den Beschuldigten bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Delikten abhalten. Ebenso wenig ist der Umstand, dass dem Beschuldigten ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot auferlegt wurde, geeignet, seine Prognose wesentlich zu beeinflussen, zumal die Straftaten im familiären Umfeld stattgefunden haben. Positiv zu werten ist höchstens, dass der Beschuldigte seit knapp fünf Jahren mit seinem erwachsenen Sohn zusammenwohnt und eigenen Angaben zufolge keinerlei Kontakt zu Minderjährigen pflegt. Dies vermag die ihm zu stellende Schlechtprognose jedoch nicht entfallen lassen. -5- Zusammengefasst ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Im Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts wurde keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt. Bereits aufgrund der Bindungs- wirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides kann einzig die Zeit danach oder die gesamte Verfahrensdauer für die Beurteilung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 3.4.2). Die Oberstaatsanwaltschaft erhob am 17. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2022. Das Urteil des Bundesgerichts erging am 29. November 2023. Mithin dauerte das bundesgerichtliche Verfahren rund 1 ¾ Jahre und das ober- gerichtliche Verfahren nach Rückweisung knapp 1 Jahr. Die gesamte Verfahrensdauer betrug etwas mehr als 6 Jahre, was als zu lange erscheint. Es liegt eine nicht mehr bloss leichte, jedoch auch noch keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv fest- zustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 2 Monaten Rechnung zu tragen. 2.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 2.4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 71 Tagen (1. November 2018 bis 10. Januar 2019) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge -6- gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung des Beschuldigten wird im Schuldpunkt grösstenteils abge- wiesen. Im Übrigen obsiegt er jedoch zu einem massgeblichen Teil. Unter anderem erwirkt er mit seiner Berufung einen insofern für ihn günstigeren Entscheid, als dass eine deutlich tiefere Freiheitsstrafe als die von der Vor- instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren ausgesprochen wird und auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 23. November 2015 für die Geldstrafe gewährten bedingten Strafvollzugs und auf eine Landesverweisung verzichtet wird. Die Privatklägerin E._____, die sich aktiv am Verfahren beteiligt und Anträge gestellt hat, unterliegt in den sie betreffenden Punkten weitgehend. Insbesondere ist die ihr zugesprochene Genugtuung erheblich zu redu- zieren und auf ihre Schadenersatzklage ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die im ersten Umgang festgesetzte Kostenverteilung beizubehalten und die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschul- digten und zu ¼ mit Fr. 1'000.00 der Privatklägerin E._____ aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund der E._____ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind ihr die auf sie entfallenden Verfahrenskosten einstweilen vorzumerken. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2022 festgesetzte Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erfährt keine Änderung. Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss im Umfang von ¼ vom Beschul- digten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. Ebenso bleibt es bei der mit Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2022 festgesetzten Entschädigungen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin E._____ von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), die weder vom Beschuldigten noch von der Privatklägerin E._____ zurückgefordert wird. Dem amtlichen Verteidiger ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 1'705.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens vom Beschuldigten nicht zurückzufordern. -7- 3.3. Die mit Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2022 festgelegte Kostenverteilung und Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren bedürfen keiner Änderung. 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen Tätlichkeiten; - der mehrfachen versuchten Drohung; - der mehrfachen Nötigung. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Schändung gemäss aArt. 191 StGB; - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB; - der Pornografie gemäss aArt. 197 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss aArt. 198 Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die Untersuchungshaft von 71 Tagen (1. November 2018 bis 10. Januar 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. -8- 5. Es wird von einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] für die Dauer von 10 Jahren ein Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet. 7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Folgende beschlagnahmten Drogen werden eingezogen und vernichtet: - 50.1 Gramm Marihuana Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben: - 1 Waage - 1 Hanfmühle - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A5 - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S8+ Werden die obgenannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwalt- schaft die sachgemässen Verfügungen. 7.3. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone wird E._____ zurück- gegeben. Wird es nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfü- gungen. 8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2016 zu bezahlen. -9- Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin E._____ wird nicht eingetreten. 8.2. Die Zivilklage der Privatklägerin F._____ wird abgewiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten und zu ¼ mit Fr. 1'000.00 der Privatklägerin E._____ auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. Der auf die Privatklägerin E._____ entfallende Anteil wird ihr aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'000.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 auszurichten. 9.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'705.95 auszurichten. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'231.00 werden dem Beschuldigten zu 80 % mit Fr. 16'184.80 auferlegt. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'784.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 80 % zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 10 - 10.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'181.70 auszurichten. 10.4. Die Privatklägerin F._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger