2.5. Die von der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum angesetzte Dauer von 5 Jahren kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöht bzw. abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Weiter kommt eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage. 3. 3.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit der er das Absehen von einer Landesverweisung beantragt hat, vollumfänglich. Unter diesen Umständen sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).