dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose gestellt wird, bestehen mit Blick auf die sehr hohe Anzahl kinderpornografischer Bilddateien, seine fehlende aufrichtige Einsicht und Reue und den Umstand, dass er bereits früher verurteilt worden war, begründete Zweifel an seiner Legalbewährung (Urteile des Bundesgerichts 6B_860/2023 vom 12. September 2023 E. 1.2.4 f. und 7B_17/2021 vom 2. Oktober 2023 E. 2.5 f.). Eine von ihm ausgehende, gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit ist zu bejahen. Die Landesverweisung steht entsprechend entgegen dem Beschuldigten im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen.