Selbst wenn das FZA vorliegend anwendbar wäre, stünde dieses einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Wie dargelegt, wurden vom Beschuldigten hohe Rechtsgüter in schwerwiegender Weise verletzt. Das Handeln des Beschuldigten ist damit ohne Weiteres dazu geeignet, die öffentliche Ordnung und Gesundheit zu gefährden. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2. mit Hinweisen).