2.4. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen könnte, nichts. Einerseits ist bereits fraglich, ob sich der seit Oktober 2022 arbeitslose Beschuldigte auf das FZA, welches namentlich die grenzübergreifende Erwerbstätigkeit ermöglichen soll – berufen kann.