Nach dem Gesagten ist in Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls auch unter Berücksichtigung der Anwesenheitsdauer von 15 Jahren zu verneinen. Zudem überwiegen die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die vergleichsweise geringeren, wenn auch nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Dies auch zumal eine (vollständige) Resozialisierung in Deutschland sehr wahrscheinlich ist. Die Landesverweisung ist – insoweit Art. 8 Ziff. 1 EMRK überhaupt betroffen ist – nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb anzuordnen.