darauf schliessen lässt, dass er sich seinem deliktischen Verhalten nicht stellt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere aufgrund der fehlenden aufrichtigen Einsicht und Reue bestehen erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2023 vom 12. September 2023 E. 1.6.2). Dass auch die Vorinstanz von erheblichen Bedenken an seiner Bewährung ausgegangen ist, ergibt sich sodann aus der auf 4 Jahre festgesetzten Probezeit. Diese Zweifel werden auch nicht bereits durch die Aussprache einer bedingten Freiheitsstrafe bzw. durch den drohenden Widerruf beseitigt.