Landesverweisung auf sein Leben und dasjenige seiner Angehörigen. Auf die Rechtsgutverletzung, welche die geschädigten Kinder erdulden mussten, ging er nicht nennenswert ein bzw. anerkannte er dies erst auf entsprechenden Vorhalt hin. Weiter gab er insbesondere auch an, seiner Ehefrau nichts von dem Strafverfahren erzählt zu haben, was ebenfalls - 10 -