Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Insbesondere konnte der Beschuldigte keine Erklärung für sein Handeln liefern und gab namentlich an, er habe aus purer Langeweile gehandelt, was in Anbetracht der Menge der Dateien nicht nachvollziehbar ist und auf eine mangelnde Selbstreflexion hindeutet. Zudem handelt es sich bei der von ihm bekundeten Reue primär um eine Tatfolgenreue, bezieht er sich doch in seinen Äusserungen einzig auf die nachteiligen Auswirkungen einer