Dass die genannte frühere Verurteilung mittlerweile infolge Zeitablaufs aus dem Strafregister gelöscht worden ist, steht einer Berücksichtigung im Rahmen der Landesverweisung nicht entgegen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.2 und 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1 jeweils mit Hinweis). Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3).