Das erneute gleichartige Vorgehen in höherer Intensität deutet auf eine erhebliche Gleichgültigkeit und fehlenden Respekt gegenüber den geschützten Rechtsgütern sowie der Schweizer Werte- und Rechtsordnung hin. Dass die genannte frühere Verurteilung mittlerweile infolge Zeitablaufs aus dem Strafregister gelöscht worden ist, steht einer Berücksichtigung im Rahmen der Landesverweisung nicht entgegen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.2 und 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1 jeweils mit Hinweis).