Beim der Vorstrafe zugrundeliegenden Delikt lag insbesondere ein relativ langer Deliktszeitraum vor. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte oder wollte sich der Beschuldigte an diese Vorstrafe nicht mehr erinnern. Demgegenüber führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die bedingte Geldstrafe keine ausreichende Warnwirkung auf ihn gehabt habe und er erst in Anbetracht der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie der drohenden Landesverweisung begriffen habe, dass er dies nicht mehr machen dürfe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.).