Der Beschuldigte ist weiter einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March (Kanton Schwyz) vom 6. Juni 2011 wegen Erlangung harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 3bis StGB [in der damals geltenden Fassung] im Tatzeitraum vom 1. Januar 2005 bis 20. August 2010 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Es handelte sich dabei im Grundsatze um dasselbe Vorgehen im wie im vorliegenden Verfahren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.). Beim der Vorstrafe zugrundeliegenden Delikt lag insbesondere ein relativ langer Deliktszeitraum vor.