unteren) Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte kann somit – entgegen seinen Ausführungen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 7) – nichts daraus ableiten, dass seine Freiheitsstrafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens liegt.