Auf die Menge kommt es nicht in entscheidendem Masse an, vielmehr ist entscheidend, dass der Beschuldigte überhaupt nach diesem einschlägigen Material gesucht hat und zudem über den Zugang zu einem einschlägigen Peer-to-Peer-Netzwerk verfügte und damit – neben seinem eigenen Konsum entsprechender Inhalte – auch vor dem zur Verfügung stellen von schwerwiegenden Aufnahmen nicht zurückschreckte. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die mehrfache Pornografie denn auch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, was ausländerrechtlich als schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt.