Es ist dem Beschuldigten somit nicht zu folgen, wenn er ausführt, die Intensität seiner Verwirklichung von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 reiche mit dem Hochladen von vier Dateien nicht für eine Landesverweisung aus. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich um sogenannte «pre teen hard core (pthc)» Dateien gehandelt hat.