Daneben dient der Straftatbestand der Pornografie auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin an sich geeignet sind, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung schwerer Straftaten (BGE 128 IV 25 E. 3a; vgl. auch BGE 131 IV 16 E. 1.2).