E. 2.6 je mit Hinweisen). Denn auch wenn es sich bei den Pornografie- Delikten mit minderjährigen Kindern nicht um «Hands-On» Delikte handelt, tragen Handlungen im Sinne dieses Straftatbestandes dazu bei, dass die Nachfrage bzw. der Handel und damit mittelbar die Produktion von kinderpornografischem Material aufrechterhalten wird, wodurch mittelbar die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährdet wird (BGE 124 IV 106 E. 3c aa). Daneben dient der Straftatbestand der Pornografie auch dem Schutz der Erwachsenen.