Insgesamt erlauben ihm seine Ausbildung, sein Alter, seine Sprache und seine gute Gesundheit (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.), sich in seinem Heimatland schnell wieder zu integrieren. Zudem weichen die Lebensverhältnisse in Deutschland nicht wesentlich von jenen in der Schweiz ab. Auch hat er seinen Vater und seine Schwester sowie diverse weitere Verwandte in Deutschland. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen.