Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse, insbesondere der Teamführung und Produktionsleitung, in Deutschland nicht anerkannt werden würden. Dem ist jedoch nicht zu folgen, da diese Arbeitserfahrung auch in Deutschland von Wert ist. Zudem könnte der Beschuldigte auch in seinem angestammten Beruf als Koch arbeiten, da in dieser Branche auch in Deutschland ein Fachkräftemangel herrscht. Dass die Wirtschaftslage in Deutschland allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2).