, eGeres Auszug). Gemäss seinen früheren Angaben war es sein Zukunftsplan, irgendwann nach Thailand zu gehen (UA act. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu aus, dass dies aufgrund politischer bzw. bürokratischer Hürden nicht möglich sei und dass es das Lebensziel sei, dass die Familie gemeinsam in der Schweiz leben könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 und 11 f.). Dass sich die Ehefrau und Kinder des Beschuldigten in Thailand befinden, wirkt sich auf die vorliegend zu prüfende Landesverweisung nicht aus. Dem Beschuldigten steht es im Falle einer Landesverweisung grundsätzlich frei, sich statt in Deutschland in Thailand oder einem Drittstaat niederzulassen.