In seinem Heimatland Deutschland leben der Vater, die Schwester sowie diverse Tanten und Onkel des Beschuldigten. Mit den Familienangehörigen in Deutschland habe er gemäss eigenen Angaben ein normales Verhältnis, jedoch mit Ausnahme des Vaters kaum noch Kontakt (UA act. 4 ff., GA 149 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Er hat damit ein gewisses familiäres Netz in Deutschland, auch wenn er darauf aktuell nicht zurückgreift. Der Beschuldigte ist zudem seit dem tt.mm.2020 mit einer in Thailand wohnhaften thailändischen Staatsbürgerin mit Jahrgang 1995 verheiratet, er habe diese drei Jahre vor der Hochzeit kennengelernt.