Sofern sich der Beschuldigte hinsichtlich seiner in der Schweiz lebender Brüder, insbesondere aufgrund des gemeinsam geführten Haushalts mit seinem Bruder D._____ sinngemäss auf das Recht auf Achtung des Familienlebens beruft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.), ist dem nicht zu folgen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen zwar auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.