Auch die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte lebt in der Gemeinde Q._____ gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder D._____. Ein weiterer Bruder lebt im Wallis, diesen würde er mindestens alle drei Wochen treffen. Sein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz besteht insbesondere aus seinen Brüdern. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über einen Freundeskreis, zu dem er jedoch keine näheren Angaben machen konnte; er gab an, er treffe Freunde nur sporadisch. Es fehlen somit vertiefte Beziehungen zu Schweizern.