Teil seiner Zeit in der Schweiz berufstätig, weshalb von einer Teilnahme am Wirtschaftsleben und damit einhergehend einer gewissen beruflichen Integration auszugehen ist. Jedoch führt dieser Aspekt alleine in der Gesamtbetrachtung nicht zur Annahme einer insgesamt besonders gelungenen Integration (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.5.2). Gemäss eigenen Angaben hat er zudem Kreditkartenschulden von rund Fr. 10'000.00. Diesbezüglich hat er – wenn überhaupt – seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich einen nicht wesentlichen Betrag zurückgezahlt. Ersparnisse hat er nicht (GA act. 151, Protokoll Berufungsverhandlung S. 14).