Der Beschuldigte hat mit Berufung beantragt, es sei von der Landesverweisung abzusehen. Er führt hierzu aus, es sei einerseits gestützt auf das FZA von einer Landesverweisung abzusehen, da von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Falls dies verneint werde, liege zudem ein schwerer persönlicher Härtefall vor und sein privates Interesse an einem Verbleib überwiege das öffentliche Interesse an einer Wegweisung, dies insbesondere da eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei und die Rückfallgefahr gering sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 1 ff.).