Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist lediglich die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO). 2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.