7. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer II der Anklage (PC Big-tower, M.2- Speicher Samsung (Datenträger 2021-036-01-01)) werden gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten. 8. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 2’700.00 sowie den Auslagen von CHF 18.00, insgesamt CHF 2'718.00, zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'350.00 zu bezahlen. -3-