5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Berufs- und Tätigkeitsverbot auferlegt. Es wird dem Beschuldigten jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6. Vom Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 257 lit. b StPO ein Wangenschleimhautabstrich zu nehmen und ein DNA-Profil zu erstellen.