2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 3'000,00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs.1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.