7.2.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Antonia Florin, eine Entschädigung von Fr. 19'767.80 auszurichten. 7.2.3. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C._____, Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 4'451.90 auszurichten. Zustellung an: […]